Informationen zu Abgasmessung und Abgaswartung

Die Abgasnormen werden immer strenger. Dadurch gewinnt das Thema Abgasemissionen auf politischer und gesellschaftlicher Ebene an Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Abgasemissionen zu überwachen - und dadurch die Autofahrer für die Umwelt zu sensibilisieren. 
Zur Überwachung der Abgasemissionen kommen folgende drei Instrumente zum Einsatz:

1.    Kontinuierliche Überwachung der Motor- und Abgaselektronik im Fahrbetrieb durch die On-Board-Diagnose (OBD)
2.    Messung der Abgasemissionen im Rahmen der MFK oder bei Kontrollen durch die Polizei
3.    Regelmässige Abgaswartung an Fahrzeugen ohne anerkannte On-Board-Diagnose (OBD)


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Wo und wann wird die Anzahl Partikel gemessen?

Seit 1.1.2023 wird die Anzahl Partikel an in der Schweiz zugelassenen Strassenfahrzeugen mit Dieselmotor und vorgeschriebenem Partikelfilter gemessen. Diese Überprüfung findet auf den amtlichen Prüfstellen im Rahmen der MFK oder durch die Polizei in Form von mobilen Kontrollen statt. Partikelfilter kommen vor allem in Personenwagen und Lieferwagen ab Emissionsnorm Euro 5b (ca. ab dem Jahr 2013) sowie bei Lastwagen und Bussen ab Emissionsnorm Euro VI (ca. ab dem Jahr 2014) vor.


Wie wird die Anzahl Dieselpartikel gemessen?

Die Anzahl Partikel wird mit Hilfe einer Messsonde am Auspuffende gemessen. Bei Personenwagen und Lieferwagen erfolgt die Messung bei einer Drehzahl von 2000 Umdrehungen pro Minute. Bei allen anderen Strassenfahrzeugen wird im oberen Leerlauf ohne Last (Abregeldrehzahl) des Motors gemessen. Für die Messung sollte der Motor betriebswarm sein.
Die maximal erlaubte Anzahl Partikel beträgt 250'000 pro Kubikzentimeter. Wird nur bei unterer Leerlaufdrehzahl gemessen, beträgt der Grenzwert 100'000 Partikel/cm3.
Bei defektem oder fehlendem Partikelfilter liegt die Anzahl Partikel bei mehreren Millionen Partikel pro cm3.


Wann besteht eine Pflicht zur Abgaswartung beim Garagisten?

Seit 1. Januar 2013 ist für neuere Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose-System (OBD) keine Abgaswartung mehr notwendig. Der Entscheid wird mit der erhöhten Zuverlässigkeit moderner Fahrzeuge und der eingebauten OBD begründet. Ergänzend zur OBD führen die amtlichen Prüfstellen im Rahmen der periodischen Fahrzeugprüfungen (MFK) Messungen der Abgasemissionen durch. Zusätzlich verfügt die Polizei über mobile Messgeräte.


Gelten die Vorgaben für die Abgaswartung auch in Liechtenstein?

In Liechtenstein gilt seit 1. Februar 2013 dieselbe Regelung betreffend Abgaswartung wie in der Schweiz.


Keine Abgaswartungspflicht bei folgenden Fahrzeugen

An folgenden Motorwagen muss generell keine Abgaswartung durchgeführt werden:
 
  • Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor;
  • landwirtschaftliche Arbeitskarren;
  • vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen;
  • Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen
Für folgende Motorwagen erfolgt die Beurteilung über die Abgaswartungspflicht seit 1. Januar 2013 anhand der Angaben im Fahrzeugausweis:

Personenwagen und leichte Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht mit Benzin- oder Gasmotor:
Keine obligatorische Abgaswartung, wenn die Fahrzeuge mindestens der Abgasnorm Euro 3 entsprechen. Die exakte Beurteilung erfolgt anhand des Emissionscodes, der im Fahrzeugausweis im Feld 72 dargestellt ist. Bei den Codes B03, B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, B6d, A04, A05 oder A07 ist keine Abgaswartung erforderlich.

Personenwagen und leichte Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht mit Dieselmotor:
Keine obligatorische Abgaswartung, wenn die Fahrzeuge mindestens der Abgasnorm Euro 4 entsprechen. Die exakte Beurteilung erfolgt anhand des Emissionscodes, der im Fahrzeugausweis im Feld 72 dargestellt ist. Bei den Codes B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, B6d, A04, A05 oder A07 ist keine Abgaswartung erforderlich.

Schwere Motorwagen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht mit Dieselmotor:
Keine obligatorische Abgaswartung, wenn die Fahrzeuge mindestens der Abgasnorm Euro IV entsprechen und nach dem 30. September 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden. Die exakte Beurteilung erfolgt anhand des Emissionscodes, der im Fahrzeugausweis im Feld 72 dargestellt ist. Bei den Codes E04, E05, E06, A13, A14, A15, A16, A17, A18, A19, A26 oder A28 bis A37 und bei Erstinverkehrsetzung nach dem 30.9.2006 ist keine Abgaswartung erforderlich.

Hinweis: Auch wenn ein OBD-System vorhanden ist, bedeutet dies alleine noch nicht, dass das Fahrzeug automatisch von der Abgaswartungspflicht befreit ist. Massgebend sind obenstehende Bedingungen. 
 

Was sich für die Fahrzeugbesitzer seit der Abschaffung der generellen Abgaswartungspflicht geändert hat

Erfüllt ein Fahrzeug die oben aufgeführten Bedingungen, muss es nicht mehr zur obligatorischen Abgaswartung. Die Überprüfung der korrekten Funktion des Abgassystems obliegt in diesem Fall der On-Board-Diagnose (OBD), die einen Fehler durch die gelbe OBD-Anzeigenleuchte im Armaturenbrett signalisieren sollte. Besitzer eines solchen Fahrzeuges müssen zukünftig erst etwas unternehmen, wenn die Anzeige leuchtet - und somit nicht regelmässig zur Kontrolle des Abgassystems in die Werkstatt gehen. Leuchtet die Fehleranzeige auf, muss sich der Fahrzeughalter innerhalb eines Monats um die Behebung des Fehlers kümmern.
Fahrzeuge, welche seit 1. Januar 2013 von der Abgaswartungspflicht befreit sind, benötigen auch kein Abgas-Wartungsdokument mehr. Dies gilt sowohl für Neufahrzeuge als auch rückwirkend für bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge, die inzwischen nicht mehr abgaswartungspflichtig sind.

Was geschieht mit dem Abgas-Wartungsdokument?

Damit gerade ältere Fahrzeuge und diejenigen mit hohem Kilometerstand weiterhin betriebssicher und umweltfreundlich unterwegs sind, empfehlen wir, dass den abgasrelevanten Bauteilen im Rahmen der regulären Servicearbeiten besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dies dient nicht zuletzt auch einem günstigen Kraftstoffverbrauch und beugt teuren Folgereparaturen vor.

Abgaswartungsdokumente können bei auto-schweiz bestellt werden.
 

Bedeutung der Abgaswartung

Als die obligatorische Abgaswartung Mitte der 80er-Jahre eingeführt wurde, standen die lokalen Fahrzeugemissionen aus Sicht der Luftreinhaltung im Vordergrund. Sie gewährleistet, dass die bei der Inverkehrsetzung geltenden Emissionsvorschriften über die gesamte Betriebsdauer eines Fahrzeugs eingehalten werden. Aus heutiger Sicht ist das Thema lokale Emission aktueller denn je, insbesondere im Zusammenhang mit Dieselmotoren und direkteinspritzenden Benzinmotoren, die zur Abgasreinigung über immer komplexere Systeme verfügen. Zudem haben Energieeffizienz, CO2-Ausstoss beziehungsweise Kraftstoffverbrauch, alternative Antriebe und Umweltschutz eine grosse Medienpräsenz.
 

Know-how bei der Abgaswartung

Bestandteil jeder Abgaswartung ist eine umfassende Sicht- und Funktionsprüfung der abgasrelevanten Komponenten. Ihre Fachkompetenz zeigen die Garagisten ihren Kunden zudem mit einem Blick auf weitere umwelt- und sicherheitsrelevante Bauteile. Für die meisten OBD-Fahrzeuge (PW Benzin ca. ab 2000, PW Diesel ca. ab 2003) entfiel bis Ende 2012 die sonst vorgeschriebene Endrohrmessung. An ihrer Stelle reichte die Kontrolle des Fehlerspeicherinhalts auf abgasrelevante Fehler und eine Sichtprüfung der abgasrelevanten Bauteile.
 

Benötigen in die Schweiz importierte Fahrzeuge nach wie vor eine Abgaswartung?

Direkt importierte Neuwagen entsprechen den aktuell gültigen Abgasnormen, welche auch ein OBD-System vorschreiben. Deshalb entfällt seit 1. Januar 2013 bei diesen Fahrzeugen auch die bisher notwendige obligatorische Abgaswartung vor der Zulassung beim Strassenverkehrsamt.

Bei importierten Gebrauchtwagen gelten dieselben Voraussetzungen wie für bereits in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge. Damit müssen zum Beispiel Personenwagen mit Benzinmotor der Emissionsnorm Euro 3 (Schweizer Code im Fahrzeugausweis: B03) nicht mehr eine Abgaswartung absolvieren, damit sie eine Schweizer Zulassung erhalten. Die Angaben zur Emissionsnorm eines importierten Fahrzeuges finden sich im ehemaligen Fahrzeugschein, im CoC oder auf der EPA-Vignette bei Fahrzeugen aus den USA.
 



Abgasmessgeräte: Wartung und Nacheichung

Geräte für die Messung der Abgaszusammensetzung werden einerseits für die Abgaswartung bei Fahrzeugen ohne On-Board-Diagnose-System (OBD) eingesetzt. Dabei wird zwischen Messgeräten für Gasgemischanteile und Dieselrauch unterschieden. Ebenfalls erhältlich sind Kombigeräte, die sich sowohl für Benzin-, Gas- und Dieselfahrzeuge eignen. Andererseits kommen für die Messung von sehr feinen Partikeln Messgeräte zum Einsatz, welche die Anzahl Russpartikel zählen. Damit können zuverlässige Aussagen über den Zustand des Partikelfilters gemacht werden. Technisch unterscheidet man für die Partikelanzahlmessung die zwei Messprinzipien CPC (Condensation Particulate Counting) und DC (Diffusion Charging). Beim CPC-Verfahren werden die Partikel durch eine auf Alkohol basierende Trägerflüssigkeit umhüllt und werden damit für das Messgerät sicht- und zählbar. Beim DC-Verfahren werden die Partikel elektrisch aufgeladen und können anhand der Grösse des Entladestroms indirekt gezählt werden.
Eine Übersicht der in der Schweiz für amtliche Messungen zugelassenen Partikelmessgeräte und Messgeräte für Motorabgaskomponenten findet sich auf der Webseite des METAS.

Für amtliche Abgasmessungen muss ein geeichtes Abgasmessgerät verwendet werden. Zuständig für die Nacheichung sind die Eichmeister (siehe www.vse-asvpm.ch).



Wie häufig müssen die Abgasmessgeräte nachgeeicht und gewartet werden?

Für die Beibehaltung der Messbeständigkeit gilt es zwischen Nacheichung, Instandhaltung und Justierung zu unterscheiden. Die Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV; SR 941.242) enthält die entsprechenden Regelungen und Fristen.
Die Nacheichung ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt jährlich.
Bei Geräten bis und mit Baujahr 1993 war bis Ende 2014 zusätzlich zur Nacheichung eine jährliche Instandhaltung und Justierung durch eine externe Fachfirma vorgeschrieben. Per 1. Januar 2015 wurde diese gesetzliche Pflicht auch für die älteren Geräte aufgehoben. Für die Gerätebesitzer bedeutet dies, dass sie selber für den Unterhalt der Abgasmessgeräte verantwortlich sind. So liegt es in ihrem Ermessen, ob sie die Herstellervorgaben und somit die Betriebsbereitschaft des Gerätes durch eigenes Personal oder durch eine externe Wartungsfirma sicherstellen.

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